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Für alle Beschäftigten gilt als oberster Grundsatz die Unversehrtheit, also morgens gesund zur Arbeit und abends gesund nach Hause zu kommen. Da das Arbeiten mit elektrischer Energie sowie an deren Verteilung zu den gefahrengeneigten Tätigkeiten gehören, gelten hier besondere Regeln.
Seit Jahrzehnten
bekannte Regel
Das Arbeiten unter Spannung ist verboten. Unter § 6 DGUV Vorschrift 3 [1] heißt es: „An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf, abgesehen von den Festlegungen in
§ 8, nicht gearbeitet werden“ (ehem. VBG 4, dann BGV A3) und das schon seit mehr als 40 Jahren. Grundsätzlich muss eine mögliche Gefährdung durch Körperdurchströmung, also elektrischen Schlag und/oder durch Lichtbogenbildung, ausgeschlossen sein.
Welche Ausnahmen es gibt, wenn diese Beschäftigten trotzdem mit elektrischen Gefährdungen in Berührung kommen, ist unter anderem im Normenwerk des VDE festgelegt.
„Arbeiten unter Spannung“ sind Tätigkeiten, bei denen eine Person bewusst mit Körperteilen oder Werkzeugen, Ausrüstungen oder Vorrichtungen unter Spannung stehende Teile berührt oder […]