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Unterlässt der Inhaber eines Unternehmens eine derartige Pflichtenübertragung oder erfolgt die Pflichtenübertragung nicht in dem erforderlichen Maße, bzw. auf eine Person, die nicht über das erforderliche Fachwissen verfügt, so verbleibt die Haftung maßgeblich bei dem Inhaber des Unternehmens/der Geschäftsführung, die dann die aus der unterbliebenen Pflichtenübertragung resultierenden Schadenfälle als eigenes Organisationsverschulden zu verantworten hat.

Elektrosicherheit bedarf der Fachkunde
Das Arbeitsschutzrecht kennt keinen Paragraphen, der namentlich dem Arbeitgeber abverlangt, dass dieser eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) zu bestellen hat. Das Arbeitsschutzgesetz ist ein allgemein gültiges Gesetz und hat deshalb die Anforderungen des betrieblichen Arbeitsschutzes so weit gefasst darzustellen, dass die Vielzahl der Normadressaten (Arbeitgeber) umfassend angesprochen werden. Die Konkretisierung in den einzelnen Betrieben und Unternehmen hat aber dann unter Wahrung dieser grundsätzlichen Vorgaben zu erfolgen. Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. […]

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