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Frage:Gibt es eine Vorschrift, die festlegt, in welchen Bereichen ein automatisierter externer Defibrillator (AED) vorhanden sein muss?

Antwort:Hinsichtlich der Anschaffung von AED gibt es keine Bereiche, in denen diese rechtlich verpflichtend einzusetzen sind. Um den ansteigenden Fällen des „plötzlichen Herztodes“ von Personen frühzeitig begegnen zu können, gibt es auch im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe Empfehlungen zu den Einsatzbereichen von AED und organisatorische Rahmenbedingungen bei betrieblicher Nutzung. Zunächst hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob ein AED im Betrieb als Mittel zur Ersten Hilfe erforderlich ist (rechtlicher Hintergrund: Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) § 4(5) [1] und ASR A 4.3 [2]). Dabei hat er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Arbeitsmediziner beraten zu lassen.

Folgende Parameter werden dieser Entscheidung zugrunde gelegt:

Betriebsgröße;
Zahl der Beschäftigten;
Altersstruktur der Beschäftigten;
Umfang von Kunden- oder Publikumsverkehr;
betriebsspezifische Gefahren (z. B. elektrischer Strom);
voraussichtliche Eintreffzeit des Rettungsdienstes.

Mit der Anschaffung eines AED unterliegt das Unternehmen der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) [3] und […]

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