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Die Beteiligten
Im Folgenden werden zunächst alle Parteien betrachtet, die in Brandmeldetechnik involviert sein könnten.

Beginnen wir mit dem Kunden, der einen Sonderbau, also eine bauliche Anlage besonderer Art und Nutzung, errichten möchte. Als Sonderbauten in diesem bauordnungsrechtlichen Kontext gelten beispielsweise Hochhäuser, Verkaufsstätten, Verwaltungsgebäude, Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Gaststätten, Krankenhäuser, Schulen oder Pflegeeinrichtungen – also überwiegend gewerbliche Objekte.

 
Zur Errichtung solcher Objekte ist üblicherweise eine Baugenehmigung erforderlich. Diese wird auf Basis eines Bauantrages erteilt, der als wesentlichen Bestandteil ein Brandschutzkonzept mit zahlreichen Maßnahmen beinhaltet. Eine Brandmeldeanlage (BMA) ist darin enthalten, wenn sie ohnehin für die betroffene Art des Sonderbaus erforderlich ist, und/oder weil sie andere brandschutztechnisch unzureichende Lösungen kompensieren soll.

Die Aufgabe eines Fachplaners ist es, die Vorgaben des Brandschutzkonzeptes als Teil der Baugenehmigung planerisch umzusetzen und so weit auszuarbeiten, dass eine ausführungsreife Lösung vorliegt. Glücklicherweise haben sich die einzelnen Planungsphasen der BMA-Normen in den letzten Jahren an die Leistungsphasen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure […]

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