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Die Überarbeitung der Richtlinien VdS 2172 hat vor allem Auswirkung auf die geltenden Anforderungen für Interventionsstellen, die auf zwei wesentliche Beurteilungskriterien reduziert wurden: Neben der Qualifikation der Interventionskräfte bilden vertraglich festgesetzte und einzuhaltende Anrückzeiten ab sofort die harten Kriterien zur Beurteilung einer Interventionsstelle.
Arbeit der Interventionsstellen wird beurteilt
Zur Überprüfung der Anrückzeit muss die Abfahrt und das Eintreffen am Objekt dokumentiert und im Anschluss mit der im Kundenvertrag festgesetzte Anrückzeit verglichen werden. Dass eine Anrückzeit vertraglich festgelegt und überprüft werden muss, ist gänzlich neu. Der VdS hält es für die Transparenz und Messung der Qualität aber für äußerst wichtig. Kann die festgelegte Anrückzeit nicht eingehalten werden, ist nicht nur der Auftraggeber zu informieren, sondern auch eine Ursachenklärung und Lösung festzulegen.
Attraktiv besonders für kleinere Unternehmen: Mit der neuen Version ist ab sofort kein Nachweis eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems erforderlich. Das heißt nicht, dass die neue Version keine Anforderungen an die […]

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