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In 2020 werden viele KRITIS-Betreiber erneut die Umsetzung angemessener organisatorischer und technischer Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme gemäß § 8a Absatz 3 BSIG nachweisen müssen.

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