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Unternehmens-IT im Homeoffice
Die Expertin der Nürnberger Versicherung, Christina Müller, erklärt, wer haften muss, wenn der Firmenlaptop herunterfällt oder ein Bedienfehler zu einem Datenverlust führt.
„Grundsätzlich gilt dann nach Paragraph 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Schadensersatzpflicht“, informiert Christina Müller. Allerdings ist die Haftung des Mitarbeiters bei Schäden als Folgen der beruflichen Tätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber eingeschränkt. Entscheidend ist dabei, ob der Schaden durch leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit oder sogar durch Vorsatz entstanden ist. Bei leichter Fahrlässigkeit – etwa bei der über den Laptop gekippten Teetasse – haftet der Arbeitgeber komplett für den Schaden. Auch wenn Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz grundsätzlich in voller Höhe für den Schaden haften müssen, gibt es auch hier eine Begrenzung– die sogenannte Haftungsprivilegierung bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten. „Was zum Schutz der Mitarbeiter vor finanzieller Überforderung gedacht ist, bedeutet für Arbeitgeber, dass sie bei Schäden in jedem Fall mit Kosten rechnen müssen“, so die Expertin.
Pauschalversicherung sichert alle Geräte […]