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Frage:
In Bezug auf die „Dringlichkeit“ einer wiederkehrenden Prüfung an ortsveränderlichen Arbeitsmitteln finde ich leider keine klare Formulierung in Bezug auf die fristgerechte Prüfung. Laut BetrSichV – § 14 Absatz 5 wird konkret definiert, dass eine Prüfung als fristgerecht durchgeführt gilt, „[…] wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde.“ Im Folgesatz steht dann aber auch „Dieser Absatz ist nur anzuwenden, soweit es sich um Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitte 2 bis 4 und Anhang 3 handelt.“ Ich verstehe darunter, dass alle anderen Arbeitsmittel damit nicht dieser strengen „Fälligkeitszuordnung“ zuzuordnen sind. Ist das korrekt?
Antwort:
Ja, dem ist so. Alle anderen „normalen“ Arbeitsmittel unterliegen nicht den Anforderungen aus § 14 (5) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) [1].
Für eben diese Arbeitsmittel, die nicht in Anhang 2 und Anhang 3 der BetrSichV Erwähnung finden, ist mir aber auch kein anderes Regelwerk bekannt, welches hier Anwendung finden könnte.
Um dem Anfragenden bei der Lösung der Frage zu helfen, […]